Spenden

  • Der Verein ist vom Finanzamt Stuttgart-Körperschaften als gemeinnützig anerkannt und die Satzung vom Amtsgericht Stuttgart überprüft und genehmigt. Der Vorstand ist beim Amtsgericht eingetragen.

Spendenbescheinigung

  • Aus der Bescheinigung des Finanzamtes Stuttgart-Körperschaften vom 23.12.1999:
  • Die obengenannte Körperschaft (freufis e.V., die Red.) dient nach der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§51 ff. AO und gehört zu den in §5 Abs.1 Nr.9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
  • Die Körperschaft fördert folgende allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke: Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge
  • Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Spendenbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der beim Spender entgeht. Dabei wird die entgangene Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer pauschal mit 4Ov.H. , die entgangene Gewerbesteuer pauschal mit 40v.H. der Spende angesetzt (§10b Abs.4 ESTG, §9 Nr.3 KSTG, §9 Nr.5 GewSTG).
  • Mitgliedsbeiträge sind nur dann wie Spenden abziehbar, wenn die den Beitrag erhebende Körperschaft ausschließlich Satzungszwecke verfolgt, für die sie selbst unmittelbar zum Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigt ist.
  • Die Körperschaft ist berechtigt, entsprechende Spendenbestätigungen für steuerliche Zwecke auszustellen. Die Mitgliedsbeiträge sind nach §10b ESTG, §9 Nr.3 KSTG, §9 Nr.5 GewSTG wie Spenden abziehbar.