Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
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(1) Der Verein führt den Namen
Freundes- und Förderkreis des Verbandes Christlicher
Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) in Stuttgart-Stammheim e.V.
- (2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
§2 Zweck des Vereins
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(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und
Bildungsaufgaben des VCP und der evangelischen Kinder- und
Jugendarbeit in Stuttgart-Stammheim. Dabei möchte der Verein den
Vereinszweck insbesondere dadurch erreichen, dass er Mittel,
Einrichtungen und Geräte beschafft, die den Erziehungs- und
Bildungsaufgaben mittelbar oder unmittelbar dienlich sind.
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(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Er darf keine juristischen oder natürlichen
Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Unterstützungen begünstigen.
§3 Mitgliedschaft
- (1) Der Verein hat folgende Mitglieder
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a) Ein Mitglied der Stammesleitung des VCP in Stuttgart-Stammheim,
das vom Stammesleitungsteam entsandt beziehungsweise gewählt ist.
Ist nur ein/e Vorsitzende/r vorhanden, so ist diese/r geborenes
Mitglied.
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b) Bis zu drei von der Stammesversammlung des VCP in
Stuttgart-Stammheim entsandte beziehungsweise gewählte Mitglieder.
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c) Bis zu drei vom Gau Stuttgart des VCP entsandte beziehungsweise
gewählte Mitglieder.
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(2) Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich Mitglieder
aufnehmen. Ihre Zahl ist nach oben nicht begrenzt.
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(3) Vereinsmitglieder können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit Angabe von Gründen ausgeschlossen
werden. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
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(4) Die Mitgliedschaft endet automatisch zum Ende des
Geschäftsjahres, wenn das Mitglied die Beiträge trotz zweimaliger
Mahnung ohne Angaben von Gründen nicht bezahlt.
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(5) Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Ende eines
Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten erfolgen.
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(6) Die Mitglieder gemäß Absatz (1) werden von ihrem entsendenden
Gremium auf die Dauer von drei Jahren gewählt beziehungsweise
entsandt. Wiederwahl ist möglich.
§4 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung;
- b) der Vorstand.
§5 Mitgliederversammlung
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(1) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn
der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der
Mitglieder dies beantragt.
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(2) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder in seinem
Auftrag einberufen. Die Einladungen haben schriftlich so zu
erfolgen, dass zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und
der Sitzung mindestens zwei Wochen liegen. Wenn die schriftliche
Zustimmung vorliegt, ist die Einladung auch auf elektronischem
Wege (z. B. E-Mail) möglich. Für die Ordnungsmäßigkeit der
Einberufung genügt die Absendung an die zuletzt bekannte Adresse.
In der Einladung ist die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung
mitzuteilen.
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(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Beratung und
Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die den Verein
betreffen; die Bestellung von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von
drei Jahren; die Entgegennahme der Prüfung der Jahresrechnung,
Beschlussfassung über die Verwendung des Überschusses gemäß dem
Vereinszweck und über die Deckung eines etwaigen Fehlbetrages;
Entlastung des Vorstandes; Wahl des Vorstandes; Aufnahme von
Mitgliedern gemäß § 3 Absatz (2).
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(4) Anträge der Mitglieder sind auf die Tagesordnung zu bringen,
wenn sie schriftlich, spätestens eine Woche vor dem
Versammlungsbeginn beim Vorstand eingereicht werden. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünfzehn
Mitglieder anwesend sind. Sinkt die Anzahl der Mitgliedschaften
unter fünfundvierzig, so ist die Mitgliederversammlung
beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder
anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so
ist die nächste Mitgliederversammlung bezüglich der gleichen
Tagesordnung, ohne Rücksicht auf die Zahl und Funktion der
erschienenen Mitglieder, beschlussfähig, jedoch muss in der
Einladung zu der neuen Sitzung darauf hingewiesen werden. Diese
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine
solche Mitgliederversammlung soll innerhalb von 2 Monaten
einberufen werden.
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(5) Über das Ergebnis und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter und der Protokollführer unterzeichnet.
§6 Vorstand
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(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter und dem Kassier.
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(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben über diese Zeit
hinaus bis zum Antritt eines Nachfolgers im Amt. Um die Arbeit des
Vorstandes kontinuierlich zu gestalten, werden die Vorstände im
Wechsel gewählt, sodass in jedem Jahr nur ein Vorstandsmitglied
neu gewählt werden muss. Für den Fall des Ausscheidens eines
Vorstandes während seiner Amtszeit, wird der Nachfolger nur für
den Rest dieser Amtszeit gewählt.
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(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Jeder ist alleine zur Vertretung des Vereins
ermächtigt.
§7 Satzungsänderung, Auflösung
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(1) Zum Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit
von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder notwendig.
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(2) Zur Änderung des Zwecks des Vereins und zu einer
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von 90 vom Hundert der in der Mitgliederversammlung Anwesenden
erforderlich.
§8 Beiträge
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Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die Zahlungsweise
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§9 Vermögensanfall bei Auflösen des Vereins
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(1) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
evangelischen Kirchengemeinde Stuttgart-Stammheim an mit der
Auflage, das Vermögen im Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung
zu verwenden.
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(2) Vor Ausfolge des Vermögens ist die Zustimmung der zuständigen
Finanzbehörde einzuholen.