Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

  • (1) Der Verein führt den Namen
    Freundes- und Förderkreis des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) in Stuttgart-Stammheim e.V.
  • (2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§2 Zweck des Vereins

  • (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben des VCP und der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in Stuttgart-Stammheim. Dabei möchte der Verein den Vereinszweck insbesondere dadurch erreichen, dass er Mittel, Einrichtungen und Geräte beschafft, die den Erziehungs- und Bildungsaufgaben mittelbar oder unmittelbar dienlich sind.
  • (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen begünstigen.

§3 Mitgliedschaft

  • (1) Der Verein hat folgende Mitglieder
  • a) Ein Mitglied der Stammesleitung des VCP in Stuttgart-Stammheim, das vom Stammesleitungsteam entsandt beziehungsweise gewählt ist. Ist nur ein/e Vorsitzende/r vorhanden, so ist diese/r geborenes Mitglied.
  • b) Bis zu drei von der Stammesversammlung des VCP in Stuttgart-Stammheim entsandte beziehungsweise gewählte Mitglieder.
  • c) Bis zu drei vom Gau Stuttgart des VCP entsandte beziehungsweise gewählte Mitglieder.
  • (2) Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich Mitglieder aufnehmen. Ihre Zahl ist nach oben nicht begrenzt.
  • (3) Vereinsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • (4) Die Mitgliedschaft endet automatisch zum Ende des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied die Beiträge trotz zweimaliger Mahnung ohne Angaben von Gründen nicht bezahlt.
  • (5) Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
  • (6) Die Mitglieder gemäß Absatz (1) werden von ihrem entsendenden Gremium auf die Dauer von drei Jahren gewählt beziehungsweise entsandt. Wiederwahl ist möglich.

§4 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind
  • a) die Mitgliederversammlung;
  • b) der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung

  • (1) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
  • (2) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder in seinem Auftrag einberufen. Die Einladungen haben schriftlich so zu erfolgen, dass zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und der Sitzung mindestens zwei Wochen liegen. Wenn die schriftliche Zustimmung vorliegt, ist die Einladung auch auf elektronischem Wege (z. B. E-Mail) möglich. Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die zuletzt bekannte Adresse. In der Einladung ist die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung mitzuteilen.
  • (3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die den Verein betreffen; die Bestellung von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren; die Entgegennahme der Prüfung der Jahresrechnung, Beschlussfassung über die Verwendung des Überschusses gemäß dem Vereinszweck und über die Deckung eines etwaigen Fehlbetrages; Entlastung des Vorstandes; Wahl des Vorstandes; Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 3 Absatz (2).
  • (4) Anträge der Mitglieder sind auf die Tagesordnung zu bringen, wenn sie schriftlich, spätestens eine Woche vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünfzehn Mitglieder anwesend sind. Sinkt die Anzahl der Mitgliedschaften unter fünfundvierzig, so ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist die nächste Mitgliederversammlung bezüglich der gleichen Tagesordnung, ohne Rücksicht auf die Zahl und Funktion der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig, jedoch muss in der Einladung zu der neuen Sitzung darauf hingewiesen werden. Diese Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine solche Mitgliederversammlung soll innerhalb von 2 Monaten einberufen werden.
  • (5) Über das Ergebnis und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Protokollführer unterzeichnet.

§6 Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassier.
  • (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben über diese Zeit hinaus bis zum Antritt eines Nachfolgers im Amt. Um die Arbeit des Vorstandes kontinuierlich zu gestalten, werden die Vorstände im Wechsel gewählt, sodass in jedem Jahr nur ein Vorstandsmitglied neu gewählt werden muss. Für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandes während seiner Amtszeit, wird der Nachfolger nur für den Rest dieser Amtszeit gewählt.
  • (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleine zur Vertretung des Vereins ermächtigt.

§7 Satzungsänderung, Auflösung

  • (1) Zum Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder notwendig.
  • (2) Zur Änderung des Zwecks des Vereins und zu einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 90 vom Hundert der in der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.

§8 Beiträge

  • Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die Zahlungsweise entscheidet die Mitgliederversammlung.

§9 Vermögensanfall bei Auflösen des Vereins

  • (1) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der evangelischen Kirchengemeinde Stuttgart-Stammheim an mit der Auflage, das Vermögen im Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung zu verwenden.
  • (2) Vor Ausfolge des Vermögens ist die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.