Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
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(1) Der Verein führt den Namen
Freundes- und Förderkreis des Verbandes Christlicher
Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) in Stuttgart e.V.
- (2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
- (3) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
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(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Evangelischen
Kinder- und Jugendarbeit in Stuttgart Stammheim und die Förderung
der Erziehungs- und Bildungsaufgaben des VCP Stuttgart, der Stämme
des VCP Gau Stuttgart sowie von VCP-Neugründungen im Großraum
Stuttgart.
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(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht dadurch, dass
der Verein Mittel, Einrichtungen und Geräte beschafft, die den
Erziehungs- und Bildungsaufgaben mittelbar oder unmittelbar
dienlich sind.
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(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht dadurch, dass
der Verein Mittel, Einrichtungen und Geräte beschafft, die den
Erziehungs- und Bildungsaufgaben mittelbar oder unmittelbar
dienlich sind.
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(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins.
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(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
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(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
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(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die
gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über
den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des
Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
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(3) Geborene Mitglieder des Vereins sind ein Mitglied des Gauteams
des VCP Gau Stuttgart sowie von jedem Stamm des VCP Gau Stuttgart
ein schriftlich benannter Vertreter.
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(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
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(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes, der 2/3 der
der Stimmen aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder bedarf,
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
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a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise schädigt oder
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b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung
des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
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(6) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der
Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu
nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
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(7) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu
nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
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(8) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu
fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu
leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben
durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
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(9) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§4 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung.
- b) der Vorstand.
§5 Mitgliederversammlung
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(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen
in folgenden Angelegenheiten:
- a) Änderungen der Satzung,
- b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
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c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
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d) die Wahl von zwei Kassenprüfern, deren Amtszeit 3 Jahre
beträgt,
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e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des
Vorstands,
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f) Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses
gemäß dem Vereinszweck und über die Deckung eines etwaigen
Fehlbetrages,
- g) die Auflösung des Vereins.
- (2) Einberufung der Mitgliederversammlung
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a) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom
Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
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b) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied
kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die
erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet
die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die
Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
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(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
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(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen
Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden Versammlungsleiter geleitet.
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(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
10 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die
Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen
kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist
eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der
Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss
über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der
Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
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(6) Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht.
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(7) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung
und/oder virtuelle Versammlung stattfinden. Zur Präsenzversammlung
treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort. Die
virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in
eine Video-und /oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von
Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist zulässig, indem
den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der
Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz
teilzunehmen. Die Vorstandschaft des Vereins entscheidet über die
Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur
Mitgliederversammlung mit.
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(8) Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung werden die
Zugangsdaten spätestens 2 Stunden vor Beginn der Versammlung
bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße
Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene
E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zur Vermeidung der
Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung,
ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte
weiterzugeben.
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(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten
Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer
und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§6 Vorstand
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(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter und dem Schatzmeister.
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(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister
vertreten den Verein jeweils allein.
- (3) Das Amt des Vorstandes wird ehrenamtlich ausgeübt.
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(4) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins
nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
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a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
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b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
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c) die Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen des genehmigten
Haushaltsplanes und der gültigen Geschäftsordnung.
- d) die Anfertigung des Jahresberichts,
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e) und die Aufnahme neuer sowie den Ausschluss bisheriger
Mitglieder.
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(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der
Mitgliederversammlung im Wechsel für die Dauer von drei Jahren
einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder
des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die
Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige
Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist
zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit
bis zur Neuwahl im Amt.
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(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind
die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein
Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren.
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(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche
soll eingehalten werden.
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(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
die seines Stellvertreters.
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(9) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen
Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
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(10) Die Verwirklichung der Satzungszwecke kann auch durch
weisungsgebundene Hilfspersonen im Sinne der §57 AO geschehen.
§7 Satzungsänderung, Auflösung
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(1) Zum Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit
von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder notwendig.
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(2) Zur Änderung des Zwecks des Vereins und zu einer
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von 90 vom Hundert der in der Mitgliederversammlung Anwesenden
erforderlich.
§8 Beiträge
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Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die Zahlungsweise
entscheidet die Mitgliederversammlung durch Erlass einer
Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes.
§9 Vermögensanfall bei Auflösen des Vereins
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(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des
Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen beruft.
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(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu
gleichen Teilen an die evangelische Kirchengemeinde
Stuttgart-Stammheim sowie den VCP Gau Stuttgart oder deren
Rechtsnachfolger mit der Auflage, das Vermögen im Sinne der
Zweckbestimmung dieser Satzung zu verwenden.
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(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem
Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.