Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

  • (1) Der Verein führt den Namen
    Freundes- und Förderkreis des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) in Stuttgart e.V.
  • (2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
  • (3) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • (2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in Stuttgart Stammheim und die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben des VCP Stuttgart, der Stämme des VCP Gau Stuttgart sowie von VCP-Neugründungen im Großraum Stuttgart.
  • (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht dadurch, dass der Verein Mittel, Einrichtungen und Geräte beschafft, die den Erziehungs- und Bildungsaufgaben mittelbar oder unmittelbar dienlich sind.
  • (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht dadurch, dass der Verein Mittel, Einrichtungen und Geräte beschafft, die den Erziehungs- und Bildungsaufgaben mittelbar oder unmittelbar dienlich sind.
  • (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • (2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  • (3) Geborene Mitglieder des Vereins sind ein Mitglied des Gauteams des VCP Gau Stuttgart sowie von jedem Stamm des VCP Gau Stuttgart ein schriftlich benannter Vertreter.
  • (4) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  • (5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes, der 2/3 der der Stimmen aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder bedarf, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  • a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
  • b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
  • (6) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
  • (7) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  • (8) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  • (9) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§4 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind
  • a) die Mitgliederversammlung.
  • b) der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
  • a) Änderungen der Satzung,
  • b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • d) die Wahl von zwei Kassenprüfern, deren Amtszeit 3 Jahre beträgt,
  • e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • f) Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses gemäß dem Vereinszweck und über die Deckung eines etwaigen Fehlbetrages,
  • g) die Auflösung des Vereins.
  • (2) Einberufung der Mitgliederversammlung
  • a) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  • b) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  • (3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  • (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  • (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  • (6) Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht.
  • (7) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung und/oder virtuelle Versammlung stattfinden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video-und /oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Die Vorstandschaft des Vereins entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
  • (8) Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung werden die Zugangsdaten spätestens 2 Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung, ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.
  • (9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§6 Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  • (2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
  • (3) Das Amt des Vorstandes wird ehrenamtlich ausgeübt.
  • (4) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • c) die Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und der gültigen Geschäftsordnung.
  • d) die Anfertigung des Jahresberichts,
  • e) und die Aufnahme neuer sowie den Ausschluss bisheriger Mitglieder.
  • (5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  • (6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren.
  • (7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  • (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  • (9) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
  • (10) Die Verwirklichung der Satzungszwecke kann auch durch weisungsgebundene Hilfspersonen im Sinne der §57 AO geschehen.

§7 Satzungsänderung, Auflösung

  • (1) Zum Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder notwendig.
  • (2) Zur Änderung des Zwecks des Vereins und zu einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 90 vom Hundert der in der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.

§8 Beiträge

  • Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die Zahlungsweise entscheidet die Mitgliederversammlung durch Erlass einer Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes.

§9 Vermögensanfall bei Auflösen des Vereins

  • (1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  • (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die evangelische Kirchengemeinde Stuttgart-Stammheim sowie den VCP Gau Stuttgart oder deren Rechtsnachfolger mit der Auflage, das Vermögen im Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung zu verwenden.
  • (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.